Allgemeine Vertragspartnerbedingungen
Präambel
Wir begrüßen Sie als neuen gewerblichen Vertragspartner (im Folgenden: Businesspartner) und wünschen Ihnen den bestmöglichen Erfolg für Ihre Tätigkeit als selbständiger Businesspartner der Harmondu GmbH, Schiffmannstraße 111g, 3104 St. Pölten, Österreich vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Franz Messner geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: HARMONDU) und vor allem viel Freude bei dem Vertrieb unserer Waren und Leistungen (künftig Leistungen). Bei dem Vertrieb unserer Leistungen und dem Kontakt mit anderen Menschen steht für uns stets die Verbraucherfreundlichkeit und -sicherheit, Seriosität, ein faires Miteinander untereinander sowie im gesamten Umfeld der Social Selling Community, des Network Marketings, des Partyvertriebs oder sonstigen Direktvertriebs ebenso wie die Wahrung der Gesetze und guten Sitten unverrückbar im Vordergrund.
Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden ethischen Regeln ebenso wie unsere Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sehr gründlich zu lesen und sich die Vorgaben zu Ihrem täglichen Leitmotiv für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu machen.
Ethische Regeln für den Umgang mit Verbrauchern
• Unsere Businesspartner beraten ihre Kunden und Interessenten ehrlich und aufrichtig und klären etwaige Missverständnisse zu Leistungen, der Geschäftsmöglichkeit oder anderen Aussagen während eines Beratungsgesprächs auf.
• Die Businesspartner stellen sich im persönlichen und telefonischen Kontakt mit dem Verbraucher zu Beginn des Verkaufsgesprächs unaufgefordert und wahrheitsgemäß mit Namen und als Businesspartner von HARMONDU vor. Außerdem legen sie zu Beginn des Verkaufsgesprächs den geschäftlichen Zweck ihres Besuchs oder Anrufs offen und machen deutlich, welche Leistungen oder Dienstleistungen angeboten werden sollen.
• Auf Businesspartnerwunsch wird auf ein Verkaufsgespräch verzichtet, das Gespräch verschoben oder ein begonnenes Gespräch freundlich abgebrochen.
• Businesspartner verhalten sich niemals aufdringlich. Insbesondere haben Besuche und telefonische Kontakte zu angemessenen Uhrzeiten stattzufinden, es sei denn, der Verbraucher hat dies ausdrücklich anders gewünscht. Die Unternehmen bzw. ihre Businesspartner rufen einen Verbraucher zu Werbezwecken nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung an. Die Rufnummer des Anrufenden ist hierbei zu übermitteln.
• Während eines Kundenkontakts informiert der Businesspartner den Verbraucher über sämtliche Punkte, welche die angebotenen Leistungen und – auf Wunsch des Verbrauchers – die Vertriebsmöglichkeit betreffen.
• Alle Informationen zu den Leistungen müssen umfassend sein und der Wahrheit entsprechen. Einem Businesspartner ist es untersagt, irreführende Aussagen oder gar Versprechungen in jeglicher Form zu den Leistungen zu machen.
• Ein Businesspartner darf keine Behauptungen über Leistungen, deren Preise oder Vertragskonditionen aufstellen, sofern diese nicht von HARMONDU freigegeben worden sind.
• Businesspartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von HARMONDU autorisiert sind, diese müssen zutreffend und nicht überholt sein. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen.
• Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Produkten durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Businesspartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.
• Ein Businesspartner darf keine unwahren, irreführenden oder überzogenen Angaben im Hinblick auf seine Vergütung oder die potenzielle Vergütung von anderen Businesspartnern
• machen. Weiterhin darf ein Businesspartner keine Vergütungen garantieren, versprechen oder sonst Erwartungen schüren.
• Businesspartner nehmen auf kaufmännisch unerfahrene Personen Rücksicht und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um sie zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen.
• Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Businesspartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.
Ethische Regeln für den Umgang mit Businesspartnern
• Businesspartner gehen stets fair und respektvoll miteinander um. Vorgenanntes gilt auch für den Umgang zu Businesspartnern anderer Wettbewerber oder anderer Network-Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen.
• Neue Businesspartner werden wahrheitsgemäß über ihre Rechte und Pflichten informiert. Irreführende, überzogene oder unwahre Angaben zu möglichen Umsatz- und Erwerbschancen sind zu unterlassen.
• Es dürfen keine mündlichen Zusicherungen zu Leistungen von HARMONDU gemacht werden.
• Ferner ist es Businesspartnern nicht gestattet, andere Businesspartner zum Wechseln eines Sponsors innerhalb von HARMONDU zu bewegen.
• Die Pflichten der nachfolgenden Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sind zugleich als ethische Regeln stets einzuhalten.
Ethische Regeln für den Umgang mit anderen Unternehmen
• Zu anderen Wettbewerbern oder sonstigen Unternehmen des Network-Marketing-Bereichs, Partyvertriebs oder sonstigen Direktvertriebs verhalten sich die Businesspartner von HARMONDU stets fair und ehrlich.
• Systematische Abwerbungen von Businesspartnern anderer Unternehmen werden unterlassen.
• Herabsetzende, irreführende oder unlautere vergleichende Aussagen zu Leistungen oder Vertriebssystemen anderer Unternehmen sind verboten.
Diese ethischen Regeln unseres Unternehmens vorangestellt, möchten wir Sie nun mit den Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen von HARMONDU vertraut machen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertragspartnervertrages zwischen der Harmondu GmbH, Schiffmannstraße 111g, 3104 St. Pölten, Österreich, E-Mail: partner@harmondu.com, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn Franz Messner geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: HARMONDU) und dem unabhängigen und selbständigen Vertragspartner (künftig: Businesspartner). Er soll die Grundlage eines gemeinschaftlichen, fairen und erfolgreichen Geschäftsverhältnisses bilden.
(2) HARMONDU erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) HARMONDU betreibt ein Partnerprogramm, das über ein Social Selling Vertriebskonzept über seine innovative KI basierte IT Plattform hochwertige PR-Content- und Vermarktungs-Tools ebenso wie SEO und weitere Online-Marketing-Tools einschließlich Schulungs- Fortbildungs- und Education-Leistungen (künftig zusammengefasst als Leistungen) vertreibt. Der Businesspartner soll für HARMONDU die Leistungen an Endkunden aus dem B2B Bereich vermitteln, so dass das Erbringen der Vermittlung der Leistungen die Grundlage des Geschäfts eines Businesspartners bildet. Für diese Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Businesspartner finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Leistungen oder sonstigen Leistungen von HARMONDU abnimmt/erwirbt oder der Businesspartner andere Businesspartner wirbt. Erforderlich ist lediglich die Registrierung. Für seine Tätigkeit erhält der Businesspartner eine entsprechende Vermittlungsprovision je erfolgreicher Leistungsvermittlung, deren Höhe sich nach dem als Anlage 1 beigefügtem Vergütungsplan bemisst.
(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, andere Businesspartner zu werben. Für diese Tätigkeit erhält der werbende Businesspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision auf den Produktumsatz des geworbenen Businesspartners. Für die Werbung hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung richtet sich nach dem als Anlage 1 Vergütungsplan.
(3) HARMONDU stellt dem Businesspartner mit der erfolgreichen Registrierung neben RR- und Online-Marketiung-Tools Schulungs- und personalisierten Werbetools ein Online-Back-Office nebst Replicated Website/Referal Link inklusive eines Nutzungsrechts im Sinne des § 6 (1) zur Verfügung, das es dem Businesspartner unter anderem ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über seine vermittelten Umsätze, Provisionsansprüche, Abrechnungen ebenso wie die Businesspartner- und Downline-Entwicklungen zu haben.
(4) Sofern der Businesspartner als Sponsor tätig ist, soll es in seinem eigenen Interesse für seinen bestmöglichen Erfolg, seine Downline regelmäßig schulen, fördern und betreuen, ohne dass die eine vertragliche Pflicht darstellt.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
(1) Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind, die im Besitz eines Gewerbenachweises (z.B. Gewerbescheins) sind (soweit erforderlich, was in der Schweiz in der Regel nicht erforderlich ist), möglich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher, Vereine, Genossenschaften oder Stiftungen ist nicht möglich. Pro natürliche Person, Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein Businesspartner-Antrag akzeptiert, ebenso wie eine natürliche Person nicht berechtigt ist, sich zusätzlich als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder sonst mehrfach indirekt zu registrieren.
(2) Sofern eine Kapitalgesellschaft einen Businesspartner-Antrag einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer und falls nicht vorhanden die Steuernummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber HARMONDU jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Kapitalgesellschaft.
(3) Bei Personengesellschaften sind – sofern vorhanden – der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber HARMONDU jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft.
(4) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.
(5) Der Businesspartner kann sich für die Aufnahme seiner Tätigkeit als Businesspartner bei HARMONDU online registrieren. Bei der Registrierung ist der Businesspartner verpflichtet, den Businesspartnerantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und den Antrag sodann an HARMONDU auf den vorgegebenen Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Businesspartner durch entsprechendes aktives Häkchensetzen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil. Nur jene Person kann Businesspartner im Rahmen dieses Vertrages (Vertragspartei) werden, in deren Namen der Vertrag abgeschlossen wird, wobei die in der Benutzermaske deklarierten Angaben maßgeblich sind.
(6) HARMONDU behält sich nach Versenden des Vertragspartnerantrages eines Businesspartners einen Altersnachweis, das Abfordern eines Handelsregisterauszuges (gilt nur für juristische Personen oder eine im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften) oder eines Identitätsnachweises des Antragsstellers oder des insoweit verantwortlich Handelnden im Rahmen eines „KYC-Verfahrens“ ausdrücklich vor Annahme des Vertragsantrages vor. HARMONDU behält sich das Recht vor, Businesspartneranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen und/oder weitere Information einzuholen. Nach der Anmeldung erhält der Businesspartner eine HARMONDU- Identifikationsnummer. Diese Identifikationsnummer wird verwendet, um Bestellungen aufzugeben, Organisationen zu strukturieren und Provisionen und Boni zu leisten/zu prüfen.
(7) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) Satz 2 geregelten Pflichten ist die HARMONDU ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Businesspartnervertrag fristlos zu kündigen. Zudem behält sich die HARMONDU für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
§ 4 Status des Businesspartners als Unternehmer
(1) Der Businesspartner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Businesspartner zunächst nebenberuflich tätig ist. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler von HARMONDU. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Businesspartner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von HARMONDU und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Businesspartner hat seinen Betrieb – soweit erforderlich – im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu – soweit erforderlich – auch der Betrieb eigener Büroräume oder eines im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz ebenso wie der Abschluss gegebenenfalls erforderlicher Versicherungen gehört.
(2) Der Businesspartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. die Gewerbeanmeldung, nur für Österreich die Registrierung bei der Wirtschaftskammer, die Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Businesspartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für HARMONDU erwirtschaftet, an seinem Sitz ordnungsgemäß zu versteuern. HARMONDU behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Businesspartner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von HARMONDU werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Businesspartner entrichtet.
Hinweis für Businesspartner in der Schweiz:
Für Businesspartner mit Sitz in der Schweiz ist zu beachten, dass nach maßgeblichen Schweizer Recht und nach Ansicht der jeweils zuständigen Ausgleichskasse die auf Erfolgsprovision basierende Vermittlungstätigkeit von Businesspartnern, auch wenn sie vertraglich und steuerrechtlich selbständig als Unternehmer handeln, als unselbständige Tätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (LAVS) angesehen kann, mit der Folge dass im Einzelfall für den betroffenen Businesspartner eine Beitragspflicht nach dem Schweizer Sozialversicherungsrecht bestehen kann. Ob ein Businesspartner im Einzelfall als selbständig oder unselbständig eingestuft wird, hängt nicht nur von der vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit sondern von unterschiedlichen weiteren Prüfkriterien wie etwa die Anmietung eigener Büros, die Beschäftigung eigener Mitarbeiter, die Tätigkeit als echter Wiederverkäufer oder die Erheblichkeit des unternehmerischen Risikos durch einen Businesspartner ab, ist im Zweifel durch den Businesspartner mit der zuständigen Ausgleichskasse zu klären und liegt weder im Zuständigkeits- noch Verantwortungsbereich von HARMONDU. Da HARMONDU ausschließlich mit selbständigen Unternehmern vertraglich zusammenarbeitet sind die Businesspartner verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb dergestalt einzurichten und auszuüben, dass sie nach dem Schweizer Sozialversicherungsrecht selbständige Unternehmer und keine Arbeitnehmer im Sinne des LAVS sind oder haben im Zweifel eigenständig eine entsprechende Prüfung ihres Status zu veranlassen. Sollte ein Ausgleichskasse oder sonstige zuständige Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass im Einzelfall ein Businesspartner als Arbeitnehmerin nach Maßgabe des LAVS einzustufen ist, so verpflichtet sich der betroffene Businesspartner HARMONDU von den anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen wie etwa der beruflichen Vorsorgekosten oder sonstige relevante Kosten freizuhalten und diese Kosten gegenüber der Ausgleichskasse oder sonstigen zuständigen Behörde zu übernehmen und entsprechende Erklärung diesbezüglich abzugeben, außer dieser Kostenübernahme und Erklärungen steht zwingendes geltendes Recht entgegen.
§ 5 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung
Sie registrieren sich bei HARMONDU als Unternehmer und nicht als Verbraucher, so dass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt HARMONDU Ihnen nachfolgendes freiwilliges 14-tägiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.
Freiwilliges Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) an die in § 1 genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse widerrufen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung des Businesspartnerantrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E-Mail) des Widerrufs.
Widerrufsfolgen:
Nach Ihrem Widerruf können Sie alle als Businesspartner bezogenen ungeöffneten und wiederverkaufbaren Leistungen und sonstigen kostenpflichtigen Leistungen gegen Erstattung der dafür geleisteten vollständigen Zahlungen an HARMONDU zurückgeben. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des Businesspartners zu erfolgen. Nach Eingang der rückgesendeten Leistungen und Prüfung derselben auf Mangelfreiheit, Ungeöffnetheit und Widerkaufbarkeit wird der Kaufpreis zu 100 % zurückgezahlt.
Ein Businesspartner kann sich nach dem Widerruf seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei HARMONDU registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf für die alte Position des Businesspartners mindestens 6 Monate zurückliegt und der widerrufende Businesspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für HARMONDU verrichtet hat.
§ 6 Nutzung des Back Offices und der Replicated Website/Referal Link
(1) Der Businesspartner erwirbt mit der Registrierung ein unentgeltliches Recht zur Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Back Offices und der Replicated Website/Referal Link.
(2) Das Nutzungsrecht des ihm zur Verfügung gestellten Back Offices und der Replicated Website/Referal Link ist ein einfaches, auf das konkrete Back Office bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; dem Businesspartner steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Back Offices ebenso wenig wie ein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu.
§ 7 Pflichten des Businesspartners
(1) Der Businesspartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen und hat HARMONDU Änderungen seiner Vertragsdaten umgehend zu melden. Soweit der Businesspartner Zahlungen an HARMONDU (z.B. im Zuge des Erwerbs von Leistungen) leistet, wird HARMONDU diese nur akzeptieren, wenn sie von dem Businesspartner selbst für eigene Rechnung geleistet werden. Der Businesspartner ist nicht befugt, Zahlungen für Interessenten, Kunden oder andere Businesspartner z.B. unter Verwendung der eigenen Kreditkarten oder anderer Paymentkarten vorzunehmen (Verbot von Fremdzahlungen). Der Businesspartner ist ferner nicht berechtigt, von Dritten Bargeld, Überweisungen oder sonstige Zahlungen entgegenzunehmen, um für diese dafür Leistungen von HARMONDU zu erwerben. Es ist dem Businesspartner außerdem ausdrücklich untersagt, Interessenten, Kunden oder anderen Businesspartnern von HARMONDU selbst ein Darlehen oder eine Zuwendung zu gewähren, damit diese die Leistungen von HARMONDU ganz oder teilweise finanzieren können.
(2) Dem Businesspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht (Verboten sind ebenfalls Heil- oder gesundheitsbezogene Aussagen bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungen oder Kosmetikwaren) zu verstoßen, die Rechte von HARMONDU, deren Businesspartner, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten und nicht eingewilligten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam) ebenso wie Social-Media-Spams oder sonstige unerlaubte Nachrichtenformen.
(3) Besondere Werberichtlinien
(a) An keiner Stelle auf keinem Werbemittel darf der Businesspartner unwahre, irreführende oder überzogene Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei HARMONDU machen. Vielmehr besteht stets die Verpflichtung potentielle Businesspartner im Rahmen von Anbahnungsgesprächen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Erzielung eines Einkommens nur durch sehr intensive und kontinuierliche Arbeit möglich ist. Ferner muss es stets das Ziel des Businesspartners sein, ein Endkundengeschäft auszubauen, so dass die Vermittlung/der Verkauf der Leistungen den Fokus auf Endkunden haben muss, worüber er auch seine Downline informieren muss.
(b) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen keine Provisionen vortäuschen, die als „Kopfprämie“ oder sonstige Provision im Zusammenhang mit dem bloßen Anwerben eines neuen Businesspartners zu verstehen sind oder sonst Handlungen vornehmen, die den Schein erwecken, dass das beworbene Vertriebssystem ein rechtswidriges Vertriebssystems, nämlich ein illegales progressives Schneeballsystem oder Pyramidensystem oder sonst ein betrügerisches Vertriebssystem ist. Es darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Kauf von Leistungen erforderlich ist, damit ein Businesspartner für HARMONDU tätig werden kann.
(c) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen. Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Businesspartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.
(d) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Verbraucher unzulässigen Druck ausüben.
(e) Businesspartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse, Referenzen oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von HARMONDU offiziell autorisiert sind und diese zutreffend und nicht überholt sind. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen
(f) Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Leistungen durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Businesspartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.
(g) Ein Businesspartner darf nicht behaupten, dass der Vergütungsplan oder die Leistungen von HARMONDU von einer staatlichen Behörde genehmigt oder zugelassen sind oder unterstützt werden oder von einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtssicher eingestuft wird.
(4) HARMONDU stellt seinen Businesspartnern geprüfte Marketingmaterialien zur Verfügung. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Websites (HARMONDU stellt den Businesspartnern Replicated Website/Referal Link zur Verfügung, auf dem der Verkauf der Leistungen erfolgen darf), Verkaufsunterlagen, Verkaufskonzepte, Zeitungs- oder Zeitschriftenwerbeanzeigen, eigener Produktbroschüren, Videocontent, Fernsehwerbung, Audiocontent, die Erstellung eigener Internetauftritte einschließlich professioneller Social-Media-Geschäftsauftritte oder sonstiger selbständig erstellte Verkaufs- oder Werbemittel, ebenso wie die Änderung der dem Businesspartner zur Verfügung gestellten Replicated Website/Referal Link ist nur nach vorherigem ausdrücklichem schriftlichem oder per E-Mail [Anfragen sind via E-Mail an die an die in § 1 Absatz (1) genannte E-Mail-Adresse zu senden] Einverständnis von HARMONDU gestattet, die im freien Ermessen von HARMONDU liegt. Für die Erstellung einer eigenen Website ist es nach dem Einverständnis stets erforderlich, dass das HARMONDU Businesspartner Logo verwendet wird, ein ordnungsgemäßen Impressum nebst ordnungsgemäßer Datenschutzerklärung und Bereitstellung der gesetzlichen Informationspflichten durch den Businesspartner bereit gestellt werden und einen Verlinkung auf die HARMONDU Website vorgenommen wird; es dürfen keine urheberrechtlich geschützten Materialien von HARMONDU verwendet werden, außer dieselben wurden zur entsprechenden Verwendung im Backoffice bereitgestellt, sonst keine gesetzwidrigen oder diskriminierenden Inhalte bereit gestellt werden und es dürfen auf dieser Website keine anderen Leistungen beworben/vertrieben werden. Die Genehmigung der Website endet spätestens mit Vertragende gleich aus welchem Grund und kann im Übrigen jederzeit auf wichtigen Grund oder bei Vorliegen eines besonderen Interesses von HARMONDU widerrufen werden.
(4a) Es ist untersagt, mit mehreren Businesspartnern eine Internetseite, ein Internetportal, eine Social-Media-Präsenz oder eine sonstige Online-Anwendung zu betreiben.
(4b) Für den Fall, dass der Businesspartner die Leistungen von HARMONDU in anderen Internet Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Twitter oder Instagram), Video- oder Gaming-Plattformen (YouTube, Twitch) z.B. Online Blogs oder Chatrooms (z.B. WhatsApp oder Snapchat) bewirbt, darf er stets nur die offiziellen HARMONDU Werbeaussagen verwenden, muss sich leicht erkennbar mit seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) identifizieren, darf keine gesetzwidrigen oder diskriminierenden Inhalte posten oder Spam-Handlungen (z.B. Blog-Spam oder Spamdexing) vornehmen und darf an keiner Stelle unwahre, irreführende oder überzogene Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei HARMONDU machen oder für eine Tätigkeit bei HARMONDU als Arbeitnehmer oder Ähnlichem werben ebenso wie er die Social-Media-Werbung nur im Rahmen seiner eigenen privaten Social-Media-Kanäle nebenbei und zusätzlich durchführen darf und ohne vorherige keine professionellen Social-Media-Geschäftsauftritte erstellen darf. Vor Inbetriebnahme eines eigenes Social-Media-Präsenz und/oder -kanals ist der Businesspartner verpflichtet, die Social-Media-Präsenz und/oder -kanal HARMONDU per E-Mali an die in § 1 Absatz (1) benannte E-Mail-Adresse zur Prüfung zu übersenden und es bedarf einer schriftlichen oder via E-Mail erteilten Genehmigung zur entsprechenden Inbenutzungsnahme. Ein Verkauf der Leistungen darf nur über die offizielle Replicated Website/Referal Link des Businesspartners erfolgen. Der Businesspartner ist verpflichtet, in seine Social-Media-Präsenz und/oder -kanal einen entsprechenden Link zu der Replicated Website/Referal Link zur Verfügung einzufügen. Ferner ist es wichtig, dass der Businesspartner sich nicht mit Personen fortgesetzt kommuniziert, die einen negativen Beitrag gegen ihn, andere Businesspartner oder HARMONDU verfassen. Bitte melden Sie negative Beiträge an die in § 1 Absatz (1) benannte E-Mail-Adresse Eine Antwort auf solche negativen Beiträge führt oft zu einer Diskussion mit jemandem, der einen Groll hegt, der sich nicht an die gleichen hohen ethischen, fairen und professionellen Standards hält wie die von HARMONDU und schadet daher dem Ruf und dem guten Ruf von HARMONDU.
(4c) Die Businesspartner dürfen keine Online-Kleinanzeigen (einschließlich Craigslist) verwenden, um die Leistungen von HARMONDU zu bewerben und/oder zu vertreiben. Online-Kleinanzeigen (einschließlich Craigslist) dürfen jedoch genutzt werden, damit sich der Businesspartner als „unabhängiger HARMONDU Businesspartner“ vorstellen kann.
(4d) Die Businesspartner dürfen Bannerwerbung auf einer Website platzieren, vorausgesetzt, sie verwenden die von HARMONDU geprüften und genehmigten Vorlagen und Bilder und halten sich an die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben (insbesondere das Verbot der Einkommensangaben). Alle Bannerwerbung muss mit der Website der Businesspartner verlinkt sein.
(4e) Google- oder Social-Ads ebenso wie Sponsored Links oder Pay-per-Click-Anzeigen (PPC) sind unzulässig.
(5) Die Leistungen von HARMONDU dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich in Vier- oder Mehr-Augen-Gesprächen, auf Homeparties, Online-Homeparties, Online-Netzwerkveranstaltungen und/oder in Online-Konferenzen von dem Businesspartner vorgestellt werden und nur über die Replicated Website/Referal Link oder den offiziellen Webshop von HARMONDU oder nach vorheriger schriftlicher oder via E-Mail erteilter Genehmigung (Anfragen sind per E-Mali an die in § 1 Absatz (1) benannte E-Mail-Adresse zur Prüfung zu übersenden) über die eigene Website oder in Einzelhandelsgeschäften vertrieben werden. Auf, anderen Verkaufsplätzen insbesondere großen allgemeinem Ladengeschäften (wie z.B. Supermärkten, Discountern oder Einkaufketten) oder Restaurants, auf Internethandelsplattformen wie z.B. eBay, Amazon, in Fernsehverkaufsshows, via Telemarketing, Teletextmarketing oder via vergleichbarer Verkaufskanäle dürfen die Leistungen von HARMONDU nicht beworben werden.
(6) Es ist dem Businesspartner grundsätzlich untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen, Schulungs- oder Leadgenerierungs-Tools, andere Leistungen von Drittunternehmen oder sonstige im Zusammenhang mit dem HARMONDU Geschäft stehende Leistungen an andere Businesspartner von HARMONDU zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.
(7) Die Leistungen dürfen von dem Businesspartner ferner ebenfalls nach schriftlicher oder via E-Mail erteilte Genehmigung von HARMONDU [Anfragen sind via E-Mail an die an die in § 1 Absatz (1) genannte E-Mail-Adresse zu senden] auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.
(8) Der Businesspartner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen von HARMONDU handelt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich als „unabhängiger HARMONDU Businesspartner“ vorzustellen. Internet- Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „unabhängiger HARMONDU Businesspartner“ aufweisen und dürfen ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht das Kennzeichen HARMONDU und/oder die Marken, Werktitel, geschäftliche Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von HARMONDU beinhalten. Dem Businesspartner ist es ferner untersagt, im Namen von HARMONDU für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben. Dem Businesspartner wird weder eine Inkassovollmacht eingeräumt, noch eine Vollmacht, HARMONDU gegenüber Dritten zu vertreten. Ebenso wenig hat der Businesspartner für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem vermittelten Geschäft einzustehen.
(9) Der Businesspartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonst wie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder negative, herabwertende oder sonst wie gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von Businesspartner anderer Unternehmen einzusetzen.
(10) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabel etc. (einschließlich der Lichtbilder) von HARMONDU sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen über das vertraglich gewährte Nutzungsrecht von dem Businesspartner ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von HARMONDU weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.
(11) Die Verwendung des Kennzeichens HARMONDU und/oder der Marken, Werktitel, Produktbezeichnungen und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von HARMONDU sind über die Verwendung der durch HARMONDU bereit gestellten Marketingmaterialien nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains. E-Mail-Adressen, Chatgruppen und Social Media Profilen. HARMONDU kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen HARMONDU und/oder der Marken, Werktitel, Produktbezeichnung und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von HARMONDU verwenden, gelöscht werden und/oder an HARMONDU übertragen werden. Die reinen Übernahmekosten der Provider nicht aber sonstige Kosten oder eine Lizenz oder sonstige Entschädigung für die Domain werden von HARMONDU für den Fall der Übernahme übernommen. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel oder sonstiger Schutzrechte verboten, die eine/n ggf. in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von HARMONDU enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Leistungen. Ebenso ist es untersagt, bei sogenannten Suchmaschinen-Werbung (z.B. GoolgeAdWords), Sponsored-Links-Werbung, Internet-Werbeplätze-Marketing oder vergleichbaren Online-Werbe-Handlungen Kennzeichen, Marken, Werktitel oder sonstige Schutzrechte von HARMONDU zu verwenden. Schließlich untersagt, ist auch die Umfüllung, Umetikettierung und/oder Umverpackung von Leistungen von HARMONDU.
(12) Ein Businesspartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut bei HARMONDU registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch HARMONDU für die alte Position des Businesspartners mindestens 6 Monate zurückliegen und der kündigende Businesspartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für HARMONDU verrichtet hat.
(13) Dem Businesspartner ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über HARMONDU, deren Leistungen, den HARMONDU Vergütungsplan oder sonstige HARMONDU Leistungen zu antworten. Der Businesspartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an HARMONDU an die in § 1 Absatz (1) genannte E-Mail-Adresse weiterzuleiten.
(14) Der Businesspartner verpflichtet sich – soweit möglich – sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für HARMONDU verwendet werden und insbesondere nicht an sonstige Dritte oder für Leistungen Dritter weitergeleitet und/oder verwendet werden.
(15) Der Businesspartner darf nur in solchen Staaten Leistungen für HARMONDU bewerben und vertreiben oder neue Businesspartner gewinnen, die offiziell von HARMONDU eröffnet wurden. Es ist nicht erlaubt in einem Staat als HARMONDU Niederlassung, Importeuer oder Exporteur oder ähnlich aufzutreten oder entsprechende geschäftliche Unternehmen zu gründen.
(16) Businesspartner dürfen Arbeitnehmern von HARMONDU keine Geschenke oder sonstige Zuwendungen machen.
(17) Der Gebrauch von gebührenpflichtigen Telefonnummern zur Vermarktung der Tätigkeit oder Produkten von HARMONDU ist nicht gestattet.
(18) Der Businesspartner ist verpflichtet, HARMONDU umgehend und wahrheitsgemäß von Verstößen gegen die Regeln der Allgemeinen Businesspartnerbedingungen und der HARMONDU Verhaltensrichtlinien sowie aller sonstiger Bestimmungen des Unternehmens, Mitteilung zu machen.
(19) Kundenanfragen oder -beschwerden jeglicher Art über die Leistungen, den Service oder das Vergütungssystem von HARMONDU sind umgehend an HARMONDU via E-Mail an die in § 1 Absatz (1) genannte E-Mail-Adresse weiterzugeben.
§ 8 Wettbewerbsverbot / Abwerbung
(1) Dem Businesspartner ist es erlaubt, für andere Unternehmen, auch Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen Leistungen und/oder Dienstleistungen zu vertreiben, wenn diese keine Wettbewerber sind.
(2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem Businesspartner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen ebenso wie Werbematerialien und vergleichbare Inhalte für den Betrieb des HARMONDU-Geschäfts an andere HARMONDU Businesspartner zu vertreiben. Ferner darf der Businesspartner keine Vertriebsunternehmen (dies gilt ausdrücklich auch für solche Unternehmen, die nicht Wettbewerber sind), Produkte oder Dienstleistungen bei einer HARMONDU-bezogenen Versammlung, einem solchen Seminar, Webinar oder Kongress oder unmittelbar nach oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung bewerben/anbieten, es sei denn, er hat hierfür eine schriftliche Genehmigung von HARMONDU, deren Erteilung im freien Ermessen von HARMONDU liegt.
(3) Soweit der Businesspartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen auch Network Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Businesspartner andere als HARMONDU Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten.
(4) Außerdem ist es dem Businesspartner ausdrücklich untersagt, HARMONDU Businesspartner für den Vertrieb anderer Produkte/Leistungen anzuwerben oder abzuwerben oder eine solche Handlung zu versuchen oder andere Businesspartner dazu anzuleiten oder anzuleiten zu versuchen, ihre Tätigkeit für HARMONDU einzustellen oder zu reduzieren.
(5) Dem Businesspartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Businesspartnervertrages gegen andere Businesspartner- oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.
§ 9 Geheimhaltung
Der Businesspartner hat absolutes Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von HARMONDU und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und zugleich Eigentumsrechten von HARMONDU gehören insbesondere auch die Informationen zu den Downline- Aktivitäten und – Platzierungen ebenso wie der Downline-Genealogie und die darin enthaltenen Informationen, die Businesspartner-, Kunden- und Vertragspartnerdaten ebenso wie die Informationen über Geschäftsbeziehungen von HARMONDU und seiner verbundenen Unternehmen und sonstigen Anbietern und Lieferanten. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Businesspartnervertrages fort.
§ 10 Businesspartner-Schutz / Kein Gebietsschutz
(1) Jenem aktiven Businesspartner, der einen neuen Businesspartner erstmals für einen Vertrieb der Produkte von HARMONDU gewinnt, wird der neue Businesspartner in seine Struktur nach Maßgabe des Vergütungsplans und der dort geregelten Platzierungsvorgaben zugewiesen (Businesspartnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages von dem neuen Businesspartner bei HARMONDU für die Zuteilung gelten. Die Möglichkeit der Änderung der „Setzposition“ eines direkt oder indirekt gesponserten Partners ist nicht möglich. Das in Satz 1 und 2 Geregelte gilt ebenso für die Gewinnung neuer Kunden (Kundenschutz).
(2) HARMONDU ist berechtigt, sämtliche Bestellung zu stornieren ebenso wie personenbezogenen Daten einschließlich der E-Mail-Adresse eines gesponserten Businesspartners aus ihrem System zu löschen, wenn Bestellungen, Werbesendungen, Anschreiben oder E-Mails mit den Vermerken „verzogen“, „verstorben“, „nicht angenommen“, „unbekannt“ o.ä. retourniert werden und der neue geworbene Businesspartner oder der Sponsor nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen die fehlerhaften Daten des neu geworbenen Businesspartners berichtigt. Sofern HARMONDU durch die nicht zustellbaren Warensendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten zurückzufordern und eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.
(3) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen Person oder Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, die bereits Businesspartner bei HARMONDU in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 6 Monate einen Businesspartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.
(4) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von Businesspartnern, die tatsächlich das HARMONDU- Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner), nicht existieren, ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Businesspartner, Kunden oder sonstige Dritte zum Absatz oder Einkauf von Leistungen zu veranlassen, um hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen, den Gruppenbonus zu manipulieren; neue Businesspartner und/oder Kunden bei anderen Businesspartnern zu platzieren oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen. „Stacking“ ist ebenfalls verboten. Stacking liegt vor, wenn ein Businesspartner neu einen registrierten Businesspartner gezielt in der Downline platzieret, um einen schnellen Aufstieg und Rang im Vergütungsplan zu erreichen. Stacking beinhaltet: (a) die finanzielle Unterstützung neuer Businesspartner zum Zweck der Maximierung der Vergütung gemäß dem Vergütungsplan von HARMONDU sowie die Platzierung eines neuen Businesspartner in einer Downline-Organisation mit der Absicht, den Vergütungsplan zu manipulieren und so auf eine nicht beabsichtigte oder nicht zulässige Weise finanziellen Gewinn zu erzielen. Darüber hinaus ist es ausdrücklich verboten, Zahlungen jeglicher Art für andere Businesspartner oder für Kunden direkt oder indirekt vorzunehmen oder seine Kredit- oder sonstige Paymentkarte hierfür zur Verfügung zu stellen.
(5) Dem Businesspartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.
§ 11 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten des Businesspartners erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch HARMONDU unter Setzung einer Frist von in der Regel 7 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Businesspartner verpflichtet sich, etwaige Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.
(2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (2) hingewiesen, nach dem HARMONDU bei einem Verstoß gegen die in § 3 Absatz (7), § 8, § 9, § 10 Absätze (3) und (4) oder § 18 Absätze (2) und (3) geregelten Pflichten oder ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die Maßnahmen nach § 11 Absatz (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist. Ungeachtet des in § 16 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat HARMONDU das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach eigenem freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.
(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt oder liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des vorangehenden Absatzes (2) vor, so wird unmittelbar eine in das Ermessen von HARMONDU gestellte und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfende Vertragsstrafe fällig Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Businesspartner zu ersetzen verpflichtet ist.
(4) Der Businesspartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die HARMONDU durch eine Pflichtverletzung des Businesspartners entstehen, außer der Businesspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(5) Der Businesspartner stellt HARMONDU, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der vertraglich geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Businesspartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung durch HARMONDU von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Businesspartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die HARMONDU in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 12 Anpassung der Preise und Provisionen
HARMONDU behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die von dem Businesspartner zu zahlenden Preise oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. HARMONDU wird Änderungen mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung via E-Mail oder im Backoffice des Businesspartners ankündigen. Der Businesspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist HARMONDU berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sofern der Businesspartner bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. HARMONDU ist verpflichtet, den Businesspartner in der erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
§ 13 Werbemittel, Zuwendungen
Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von HARMONDU können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
§ 14 Vergütung, Provisionen und Abrechnung
(1) Als Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung und seine Tätigkeit erhält der Businesspartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikationen Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich einschließlich der jeweiligen Qualifikationsanforderung aus dem HARMONDU Vergütungsplan ergeben. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Businesspartner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Mit der Zahlung der Vergütung sind alle Kosten des Businesspartners für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt.
(2) Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von (1) dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und HARMONDU wirksam zustande gekommen ist. Ein Vergütungsanspruch entsteht ferner erst dann, wenn die Zahlung seitens des Kunden auf dem Konto von HARMONDU gutgeschrieben ist und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn
a.) der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,
b.) der Vertrag durch den Kunden rechtswirksam angefochten wird,
c.) der Kundenauftrag widerrechtlich zustande gekommen ist,
d.) HARMONDU die Annahme des Vertrages ablehnt,
e.) fehlerhafte unvollständige Kundenaufträge eingereicht werden.
Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Businesspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.
(3a) Wenn ein Leistungskauf oder eine Dienstleistung vom Endverbraucher oder von einem Businesspartner an HARMONDU zurückgegeben wird und ein Rückerstattung erfolgt, werden die Boni und Provisionen, die der zurückgegebenen Ware oder der zurückgegebenen Dienstleistung zuzuordnen sind, bei dem Businesspartner abgezogen, der Boni oder Provisionen für diese Käufe erhalten hat. Die Abzüge erfolgen bei der Provision für den Monat oder die Woche (je nachdem, was zutrifft), in dem/der der Verkauf abgewickelt wurde, und werden, falls erforderlich, in jeder folgenden Abrechnungsperiode fortgesetzt, bis der Bonus und/oder die Provision zurückgezahlt ist. Für den Fall der Beendigung des Businesspartner-Vertrages, sofern die Beträge der Boni oder Provisionen, die den zurückgegebenen Produkten oder Dienstleistungen zuzuordnen sind, noch nicht vollständig von HARMONDU zurückerhalten wurden, kann der Rest des ausstehenden Saldos mit anderen Beträgen, die HARMONDU dem gekündigten Partner schuldet, verrechnet werden oder HARMONDU das offene Saldo sonst zurückfordern.
(4) HARMONDU behält sich das Recht vor, den Businesspartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen und auch zu jedem späteren Zeitpunkt zum Nachweis seiner Identität, Adresse und seine Gewerbeanmeldung (z.B. Vorlage des Gewerbescheins) und für ausländische Bürger eine Kopie einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung aufzufordern. Der Gewerbe-,Identitäts- Aufenthalts- und Adressnachweis kann nach Wahl von HARMONDU in Form einer Kopie der Gewerbeberechtigung und des Personalausweises oder Reisepasses gegebenenfalls in Verbindung mit einer aktuellen Strom-, Gas-Wasser- oder sonstigen Verbrauchsrechnung oder einem anderen Melderegisternachweis (nicht älter als einen Monat) auf dem vorgegebenen elektronischem Weg erfolgen und hat unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, nach der Aufforderung zu geschehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleuten ist ein Identifikationsnachweis der verantwortlichen Person (z.B. Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) und – sofern eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte – eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vorzulegen. Ferner muss der Businesspartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen seine Bankdaten bekanntgeben.
(5) Der Businesspartner wird zunächst als ein Kleingewerbetreibender bei HARMONDU geführt. Er wird unter Mitteilung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer unverzüglich informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet.
(6) Provisionen des Businesspartners werden monatlich zur Verfügung gestellt, wobei die Abrechnung der Tippgebertätigkeit in Form einer Rechnungsgutschrift erfolgt und im Backoffice hinterlegt wird und in der Regel zum 15. des Folgemonats ausgekehrt. Sie können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch HARMONDU schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten (Bank, PayPal pp) ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit HARMONDU stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine fremde Bankverbindung können nicht vorgenommen werden.
(7) Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrundeliegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des Businesspartners abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß (1) sind ferner alle Leistungen des Businesspartners abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des Businesspartnerbestandes, des Kundenstockes ebenso wie das daraus resultierende zukünftige Marktpotential und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch HARMONDU zu leisten sind. Auf § 16 Absatz (5) wird ausdrücklich verwiesen.
(8) HARMONDU ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist HARMONDU zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens HARMONDU gilt als vereinbart, dass dem Businesspartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.
(9) HARMONDU ist berechtigt, Forderungen, die HARMONDU gegen den Businesspartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen.
(10) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Businesspartners aus Businesspartnerverträgen sind ausgeschlossen, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht.
(11) Der Businesspartner wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände HARMONDU unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Businesspartner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Fehlerhafte Provisionen, Boni oder sonstige Zahlung ebenso wie die Rechnungen über die Service Gebühr sind HARMONDU binnen 60 Tagen ab Zeitpunkt der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Boni oder sonstige Zahlung als genehmigt.
§ 15 Sperrung des Businesspartners
(1) Für den Fall, dass der Businesspartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlung, die angeforderten Nachweise erbringt, steht HARMONDU die vorübergehende Sperrung des Businesspartner im HARMONDU System bis zum Zeitpunkt der Erbringung der erforderlichen Unterlagen/Dokumente zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Businesspartner nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht keinen Rückzahlungsanspruch des bereits bezahlten Startersets, oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch, außer der Businesspartner hat die Sperrung nicht zu vertreten.
(2) Für jeden Fall der Anmahnung von nicht beigebrachten Unterlagen pp. im Sinne des (1) nach Ausspruch der Sperre ist HARMONDU zum Ersatz der für diese Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt.
(3) Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlungen, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden durch HARMONDU als nicht zu verzinsende Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich HARMONDU das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. HARMONDU behält sich insbesondere vor, den Zugang des Businesspartners zum Backoffice und sonstigem System von HARMONDU ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Businesspartner gegen die in § 3 Absatz (7), § 8, § 9, § 10 Absätze (3) und (4) oder § 18 Absätze (2) und (3) ebenso wie § 14 Absatz (4) geregelten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt. Die Sperrung bleibt aufrechterhalten bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung von HARMONDU. Sofern es sich um eine schwerwiegenden Pflichtverstoß handelt, der zur außerordentlich Kündigung des Vertragsverhältnisses führt, bleibt die Sperrung dauerhaft bestehen.
§ 16 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung
(1) Der Businesspartnervertrag wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) haben beide Parteien das Recht, den Businesspartnervertrag außerordentlich aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch HARMONDU liegt ferner bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten mit der ein Businesspartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in § 3 Absatz (7), § 8, § 9, § 10 Absätze (3) und (4) oder § 18 Absätze (2) und (3) geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist HARMONDU ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.
(3) HARMONDU hat ferner das Recht, den Vertrag des Businesspartners außerordentlich zu kündigen, sofern der Businesspartner nicht spätestens 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch HARMONDU die erforderlichen Handlungen im Sinne des § 14 Absatz (4) vorgenommen hat. HARMONDU wird jedoch 15 Tage vor Löschung des Accounts den Businesspartner per E-Mail (an die im System hinterlegte E-Mail-Adresse) oder in dessen Backoffice die bevorstehende Löschung ankündigen, so dass der Businesspartner die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist von 15 Tagen die erforderlichen Handlungen nachzuholen.
(4) Nach der Beendigung eines Vertrages durch ordentliche Kündigung ist ein erneuter Vertragsschluss nach Ablauf einer Frist von mindestens 6 Monaten möglich.
(5) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Businesspartner kein Recht auf Provisionierung mehr zu. Dies gilt nicht für bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgreich vermittelte Verträge. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Ferner steht dem Businesspartner mit der Beendigung des Vertrages kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Businesspartner nach Maßgabe des § 4 (1) kein Handelsvertreter ist.
(6) Kündigungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert, wobei eine ordentliche Kündigung auch per E-Mail erfolgen kann, sofern Sie den Namen, die Anschrift und die ID-Nummer des Businesspartners enthalten.
(7) Falls ein Businesspartner gleichzeitig andere von dem Businesspartnervertrag unabhängige Leistungen von HARMONDU beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des Businesspartnervertrages unberührt in Kraft es sei denn, dass der Businesspartner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt der Businesspartner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen von HARMONDU, so wird er als normaler Kunde geführt.
(8) Bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages mit Mindestlaufzeit wie z.B. den Vertrag über das Nutzungsrecht nach Maßgabe des § 6 (Servicegebühr) besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Gebühren/Vergütung, außer der Businesspartner hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt.
(9) Der Businesspartnervertrag endet spätestens mit dem Tod des Businesspartners.
§ 17 Datenschutzpflichten des Businesspartners
Es ist dem Businesspartner verboten, die ihm bekanntwerdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.
§ 18 Übertragung des Geschäftsbetriebs / Vererbung oder Übertragung der gesponserten Struktur auf Dritte /
Tod des Businesspartners
(1) HARMONDU kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder einzelne Aktiva jederzeit auf Dritte übertragen, sofern sich der Erwerber an das geltende Recht hält.
(2) Sofern eine neue als Businesspartner registrierte Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies bis zu einer Hergabe von 5 % der Gesellschaftsanteile möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Vertragspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus der als Businesspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder die Anteile eines oder mehrerer Gesellschafter in Höhe von mehr als 5 % auf Dritte übertragen werden sollen, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, die im freiem Ermessen von HARMONDU steht, zulässig. HARMONDU erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € [bzw. 25,00 CHF für die Schweiz]. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält HARMONDU sich die außerordentliche Kündigung des Vertrages der als Businesspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft vor.
(3) Der Businesspartner ist zum Verkauf, Übertragung, Abtretung oder Verpfändung seiner Vertriebsstruktur oder der hieraus resultierenden Boni-/Vergütungsansprüche nicht berechtigt.
(4) Der Businesspartner ist zur Vererbung ihrer/seiner vertraglichen Position [der Vertrag des Businesspartners endet mit dessen Tod] nach vorheriger schriftlicher oder via E-Mail zu erteilender Zustimmung durch HARMONDU und dem im Todesfall erforderlichen Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und Nachweise für/über das Erbe berechtigt. Mit dem/den Erben muss ein neuer Vertragspartnervertrag im Todesfall vereinbart werden und sofern, ein/e Erbe/in bereits Businesspartner bei HARMONDU ist, muss die/der Erbe/in entscheiden, ob sie/er die bisherige oder die geerbte Position im Vergütungsplan behält, da nur eine Position im Vergütungsplan je Businesspartner erlaubt ist, so dass die nicht gewählte Position wegfällt.
(5) Für den Fall, dass ein Businesspartner seine Tätigkeit künftig unter anderem Namen, durch eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, als Ehepaar, als eingetragene Lebenspartnerschaft oder aus sonstigen Gründung künftig unter einer anderen Bezeichnung ausüben möchte, ist dies nur auf Antrag und nach schriftlicher Genehmigung durch HARMONDU möglich, wobei HARMONDU nach seinem freien Ermessen berechtigt ist, den Antrag abzulehnen.
§ 19 Trennung /Auflösung
Für den Fall, dass ein als Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaft, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft registrierter Businesspartner seine Gesellschaft intern beendet und das HARMONDU Geschäft nicht mehr gemeinsam betreiben wollen, gilt dass auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung eine der vorgenannten Gesellschaften nur eine Businesspartnerposition verbleibt. Die sich trennenden Ehepartner/Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Ehepartner/Mitglied/Gesellschafter die Vertragspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies HARMONDU durch eine von beiden Parteien unterzeichnete und notariell beglaubigte schriftliche Mitteilung oder durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschluss anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertragspartnerschaft bei HARMONDU behält sich HARMONDU das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Businesspartners, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.
§ 20 Datenschutzbestimmungen
(1) Es ist dem Businesspartner verboten, die ihm bekanntwerdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden und/oder Businesspartnerdaten über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.
(2) HARMONDU erhebt und nutzt die von Ihnen freiwillig übermittelten Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Bestimmungen zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von HARMONDU.
§ 21 Höhere Gewalt, Haftung, Haftungsausschluss
(1) HARMONDU haftet ausdrücklich nicht für höhere Gewalt wie etwa Epidemien oder Pandemien (wie z.B. die Covid-19-Pandemie), internationale Erschütterungen der Finanzmärkte (dies sind solche, die vergleichbar mit der weltweiten Finanzkrise in 2008 nach der Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers sind) Kriegen, und/oder politische Verwicklungen, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Streiks oder vergleichbare Betriebs- oder sonstigen Störungen.
(2) Im Übrigen haftet HARMONDU für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die HARMONDU, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der HARMONDU, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(4) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die HARMONDU nicht, außer im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der HARMONDU, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 22 Einbeziehung des Vergütungsplanes
(1) Der HARMONDU-Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich Bestandteil des Businesspartnervertrages. Der Businesspartner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.
(2) Mit der Versendung des Antrages auf Abschluss der Vertragspartnervertrages an HARMONDU versichert der Businesspartner zugleich, dass er den als Anlage 1 beigefügten HARMONDU-Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und dieselben als Vertragsbestandteil akzeptiert.
(3) HARMONDU ist zu einer Änderung des HARMONDU-Vergütungsplans nach Maßgabe des § 25 Absatz (1) berechtigt.
§ 23 Verjährung
Alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren in 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit, frühestens jedoch in 12 Monaten ab Kenntnis des Berechtigten der anspruchsbegründenden Umstände. Die Parteien erkennen an, dass die Vereinbarungen zur Abkürzung der Verjährungsfrist gewährleisten sollen, dass etwaige Unstimmigkeiten über gegenseitige Rechte und Pflichten aktuell und zeitnah geregelt werden. Die vorstehenden Regelungen zur Abkürzung der Verjährungsfrist gelten nicht in den Fällen der Haftung wegen Vorsatzes und der Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden sowie in anderen Fällen, in denen von Gesetzes wegen zwingend eine längere Verjährungsfrist zu beachten ist. Regelungen, die zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.
§ 24 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht des Sitzes von HARMONDU unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Businesspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern der Businesspartner Kaufmann oder eine Kapitalgesellschaft des öffentlichen Rechts ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort der Sitz von HARMONDU.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) HARMONDU ist zu einer Änderung dieses Vertrages, dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und/oder des Vergütungsplans berechtigt, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. HARMONDU wird Änderungen mit einer Frist von 30 Tagen bzw. für Businesspartner mit der Rechnungsadresse in dem Vereinigten Königsreich (UK) mit einer Frist von 60 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung via E-Mail oder im Backoffice des Businesspartners ankündigen. Der Businesspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist HARMONDU berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sofern der Businesspartner bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. HARMONDU ist verpflichtet, den Businesspartner in der erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Falls diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüchlichkeiten bei einer beliebigen Bestimmung zwischen der deutschen und der übersetzten Version der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen bestehen, gilt stets die deutsche Version als vorrangig.
(4) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
(5) HARMONDU behält sich das Recht vor, sämtliche nach Maßgabe dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen erteilten Genehmigungen zu widerrufen, um sich ändernden Gesetzen, behördlichen Anforderungen oder der Rechtsprechung zu entsprechen, ohne dass dem Businesspartner aus diesem Widerruf ein Kompensations- oder Ausgleichsanspruch entsteht.
Stand der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen: 17.11.2025